Vorzeitige Beendigung des Allianzvertrags

Aufgrund der Gleichrichtung der Interessen und Anreize sowie der partnerschaftlichen Art der Zusammenarbeit ist in einer Projektallianz das Potenzial einer konstruktiven, einvernehmlichen Bewältigung von Problemen aller Art deutlich grösser als bei traditionellen Organisationsmodellen.

Gleichwohl kann es Fälle geben, in denen die Zusammenarbeit aus bestimmten Gründen vorzeitig beendet wird. Der Allianzvertrag sollte dazu die entsprechenden Vorkehrungen treffen. Dabei sind Regelungen mindestens zum Ausschluss und zum Ausscheiden eines Realisierungspartners, über die Auflösung der Allianz durch den Bauherrn und betreffend den Untergang des Werks zu vereinbaren. Das Merkblatt 2065 gibt dazu entsprechende Empfehlungen ab.