Abnahme des Werks und Haftung für Mängel

Umgang mit Abweichungen vor der Abnahme des Werks

Es gilt der Grundsatz, dass sich alle Allianzpartner verpflichten, dem Allianz-Managementteam unverzüglich Anzeige zu machen, wenn Abweichungen gegenüber den vereinbarten Zielen (Eigenschaften des Bauwerks oder von anderen geschuldeten Werken oder Dienstleistungen, Termine usw.) erkennbar werden.  Damit soll eine schnelle Reaktion aller Realisierungspartner ermöglicht werden, um die Nachteile für alle Allianzpartner so gering wie möglich zu halten. Diese Pflicht beschränkt sich nicht auf die jeweils eigenen Leistungen und Bereiche.

Sämtliche Abweichungen gegenüber den vereinbarten Zielen, die vor der Abnahme des Werks festgestellt werden oder absehbar sind, werden durch jene Realisierungspartner behoben, welche dafür am besten geeignet sind, ungeachtet der Ursache und der Frage nach dem Verursacher der Abweichung. Der entstehende Aufwand wird zu Lasten der Zielkosten 1 vergütet.

Soweit ein Subunternehmer eines Allianzpartners (oder von mehreren Allianzpartnern) für die Abweichung oder für deren Folgen haftet, hat grundsätzlich dieser Subunternehmer die Behebung auf seine Kosten (und damit ohne Einfluss auf die Selbstkosten der Allianzpartner) durchzuführen, und der oder die betreffenden Allianzpartner haben ihre Ansprüche aus dem Subvertrag geltend zu machen.

Mängel bei der Abnahmeprüfung oder nach der Abnahme des Werks

Die Realisierungspartner schulden dem Bauherrn im Rahmen der ihnen vertraglich jeweils zu- gewiesenen Leistungsbereiche mängelfreie Leistung. Jegliche individuelle Haftung wird jedoch im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen bleiben absichtlich noch grobfahrlässig herbeigeführte Mängel (und daraus sich ergebende Folgen).

Die Allianzpartner verpflichten sich im Allianzvertrag in Bezug die Leistungspflichten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung zu übernehmen und dafür eine Vergütung nach den Regeln über die Zielkosten 2 zu erhalten. Diese Vereinbarung gilt unabhängig von der Frage, wer zur Entstehung der betreffenden Mängel beigetragen hat.

Soweit ein Subunternehmer oder Lieferanten einem Allianzpartner (oder mehreren Allianzpartnern) gegenüber für die Abweichung oder für deren Folgen haftet, sind die Ansprüche zur Mängelbehebung gegenüber dem Subunternehmer, bzw. dem Lieferanten geltend zu machen.