Projektänderungen

Änderungen ohne Zielkostenanpassung

Ein abgeschlossener Vertrag kann jederzeit geändert werden, sofern alle Vertragsparteien mit der Änderung einverstanden sind. Änderungen, welche im Verlaufe des Projekts notwendig werden und über deren Umsetzung Konsens besteht, sind im Allianzvertrag einfach umzusetzen. Das Vergütungsmodell ermöglicht mit dem Modell der Selbstkostenvergütung die problemlose Vergütung von Änderungstatbeständen.

Dabei gilt der Grundsatz, dass bei einem Allianzvertrag davon auszugehen ist, dass das Vorhaben dank der integralen Projekt- und Ausführungsplanung in der Projektdefinition vertieft ausgearbeitet ist und alle Rahmenbedingungen und Einflüsse der Projektpartner berücksichtigt. Risiken im Projekt werden unter Berücksichtigung der Beiträge aller Allianzpartner mit dem integralen Projektrisikomanagement erfasst. Deren finanzielle Auswirkungen im Eintretensfall und die Massnahmen dazu werden über die finanzielle Risikovorsorge abgebildet.

Daraus folgt, dass projektinterne Ursachen für Projektänderungen aus gemeinsam getragenen Risiken nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Zielkosten 1 führen.

Änderungen mit Zielkostenanpassungen

Es bleibt aber die Frage zu klären bei welchen Sachverhalten die Realisierungspartner den Anspruch auf eine. Anpassung der Zielkosten 1, ev. der Zielkosten 2 der Termine und allfällig weiterer Regelungen (z.B. Vergütungsstufe 4) haben.

Wichtigster Sachverhalt für das Auslösen eines Anspruchs auf Anpassung der Zielkosten 1 ist das Recht des Bauherrn auf eine einseitige Anpassung des Vertrags oder wenn ein Risiko, welche eindeutig im Verantwortungsbereich des Bauherrn liegt eintritt.

Der Anspruch auf Anpassung der Zielkosten 1 wird dabei in zwei Schritten realisiert:

  1. ist der Mehr- oder Minderaufwand in den Werkkosten zu bestimmen und, wenn die Änderung sich auf die relevanten Risiken auswirkt, der Betrag der Risikovorsorge entsprechend anzupassen.
  2. sind auf der Grundlage der neuen Werkkosten und der vereinbarten Prozentsätze die für die AGK und für den Gewinn stehenden neuen Beträge zu ermitteln. Aus der Summe ergibt sich der neue Betrag der Zielkosten 1.

Eine Änderung gibt keiner Partei den Anspruch auf An-passung (nach oben oder nach unten) der vereinbarten Prozentsätze für die AGK und für den Gewinn. Dasselbe gilt auch für die als Prozentsätze vereinbarten oberen und unteren Grenzwerte der Erfolgs- und Verlustbeteiligung. Aufgrund der neuen Zielkosten 1 und der unveränderten Prozentsätze werden lediglich neue betragsmässige Grenzen festgelegt.

Die Festlegung von neuen Beträgen für die Werkkosten und für die Risikovorsorge erfolgt nach dem Grundsatz der Einstimmigkeit und analog zur ersten Ermittlung der Zielkosten1. Grundlage bildet die Kostenbasis des Allianzvertrags.

Auch in Bezug auf eine allfällige Anpassung von Fristen und Terminen gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit. Die Anpassungen haben analog zur ersten Festlegung des Terminprogramms zu erfolgen.

Soweit eine einseitige Vertragsänderung oder der Eintritt eines Bauherrenrisikos dazu führt, dass die Erreichung von nichtmonetären Projektzielen, die nach dem konkreten Allianzvertrag vergütungsrelevant sind, erleichtert, erschwert oder verunmöglicht wird, nehmen die Parteien einstimmig die erforderlichen Anpassungen am Bewertungssystem vor.