FAQ
FAQ: Zielkosten und Vergütung
F.1 Wie werden die Zielkosten ermittelt?
Die Zielkosten werden getrennt nach den Zielkosten 1 und den Zielkosten 2 ermittelt.
Die Zielkosten 1 werden aus den Werkkosten, den AGK, der finanziellen Risikovorsorge und dem Gewinn ermittelt.
Die Werkosten ergeben sich aus den im Projekt enthaltenen Mengen multipliziert mit den offerierten Kostensätzen für Löhne, Material, Inventar und Fremdleistungen.
Der Zuschlag für die AGK und den Gewinn wird im Beschaffungsverfahren von den Realisierungspartner offeriert.
Die finanzielle Risikovorsorge wird im Rahmen des Dialogs von den Allianzpartnern auf der Basis der Risikoanalyse festgelegt.
Die Zielkosten 2 werden entweder nach dem Schema der Zielkosten 1, jedoch ohne Gewinnzuschlag oder aber als prozentualer Anteil aus den Zielkosten 1 bestimmt.
F.2 Braucht es zur Zielkostenermittlung ein klassisches Leistungsverzeichnis
Für die Zielkostenermittlung braucht es ein verlässliches Mengengerüst, jedoch keine Preise (sondern auf den realen Kosten der Realisierungspartner gründende Ansätze). Dazu braucht es im Projekt einen Reifegrad, welcher es erlaubt die Mengen konkret zu ermitteln, d.h. mindestens Stufe Vorprojekt). Digitale Modelle, auf welche alle Allianzpartner Zugriff haben, sollten zum Einsatz kommen. Die traditionellen Leistungsverzeichnisse werden damit hinfällig werden.
Dort wo solche gemeinsamen digitalen Modelle fehlen, wird der Einsatz von Mengenverzeichnissen weiterhin angezeigt sein.
F.3 Wie ist die Vergütung in der Planungsphase bzw. Realisierungsphase geregelt? Gibt es hier Unterschiede?
Soweit die Planung im Vergabeverfahren erfolgt, wird sie nach den dort geltenden Regeln vergütet (C.4).
Die Vergütung der einzelnen Auftragnehmer in der Projektallianz für die erbrachten Leistungen bestimmt sich aus den Selbstkosten, dem vereinbarten Gewinnzuschlag sowie der vereinbarten Beteiligung an allfälligen Mehr- oder Minderkosten. Dieses Vergütungsmodell gilt grundsätzlich sowohl für die Planungsphase wie auch für die Bauphase.
Phasenspezifische Unterschiede ergeben sich aus den phasenweise unterschiedlichen Schwergewichten in der Leistungserbringung.
In der Planungsphase dominieren die Lohnkosten des Planungsteams.
In der Realisierungsphase kommen neben den Lohnkosten erhebliche Materialkosten, Gerätekosten und allenfalls Fremdleistungskosten dazu.
F.4 Wie werden die Werkkosten vergütet?
Die Werkkosten sind ein Teil der zu vergütenden Selbstkosten eines jeden Realisierungs-partners. Diese werden nach dem jeweiligen Aufwand auf Basis von Rechnungen oder gleichwertigen Nachweisen in der Regel monatlich vergütet.
F.5 Wie werden die Allgemeinen Geschäftskosten und der Gewinn vergütet?
Die ‘Allgemeinen Geschäftskosten‘ (AGK) und der Gewinn stellen den sog. Deckungsbeitrag für den jeweiligen Realisierungspartner dar. Die prozentualen Zuschläge zu den Werkkosten für die AGK und den Gewinn werden im Wettbewerb offeriert und im Allianzvertrag festgeschrieben.
Der pro monatliche Teilzahlung zu vergütende Deckungsbeitrag errechnet sich pro Realisierungs-partner aus den abzurechenden Werkkosten multipliziert mit den im Angebot angegebenen kalkulatorischen Prozentsätzen für AGK und Gewinn.
Die Vergütung des jeweiligen Deckungsbeitrages erfolgt pro Realisierungspartner separat und wird bis zum Erreichen der Zielkosten Z1 durchgehend und in voller Höhe vergütet.
F.6 Wie definiert sich der Mehr-/Minderkostenbeteiligung der Realisierungspartner?
Als Anreiz zur Einhaltung der Planungs- und Baukosten wird der von den jeweiligen Auftragnehmern angegebene Mehr-/Minderkostenbeteiligung im Allianzvertrag festgeschrieben
Dazu sollte der Bauherr in seinen Ausschreibungsunterlagen die Randbedingungen formulieren für welche eine Beteiligung durch die Realisierungspartner an den Mehr- bzw. Minderkosten greift.
Die Realisierungspartner offerieren ihre Kostenbeteiligung (z.B. Prozentsatz zur Mehr-/ Minderkostenbeteiligung innerhalb der vom Bauherrn vorgegebenen Bandbreite) im Rahmen des Beschaffungsverfahrens und unter Berücksichtigung der eigenen Risikotragfähigkeit.
Eine Mehrkostenbeteiligung ermittelt sich aus den zu vergütenden Selbstkosten multipliziert mit dem im Allianzvertrag mit jedem Realisierungspartner vereinbarten Prozentsatz zur Mehrkostenbeteiligung. Ab jenem Monat, bei welchem die Zielkosten Z1 überschritten werden erfolgt die Mehrkostenbeteiligung anteilmässig.
Einen Minderkostenbeteiligung erfolgt mit der Schlussabrechnung als Sonderzahlung des Bauherrn aus den vergüteten Selbstkosten multipliziert mit dem im Allianzvertrag von jedem Realisierungspartner angegebenen Prozentsatz zur Minderkostenbeteiligung.
Falls der vom Bauherrn eine Bandbreite zur Mehr-/Minderkostenbeteiligung vorgegeben hat, können die Realisierungspartner beim Erreichen des oberen Grenzwerts ihren offerierten maximalen Risikobeitrag verlieren bzw. beim Erreichen des unteren Grenzwerts gewinnen.
F.7 Wo sind Subunternehmerkosten einzuordnen?
Die Vergütung, die ein Allianzpartner seinem Subunternehmer vertragskonform bezahlt, gehört zu den zu vergütenden Selbstkosten.
F.8 Erhält der zuständige Realisierungspartner auf die Subunternehmerleistungen eine Vergütung von AGK und Gewinn oder eine Verwaltungsgebühr «Fee»?
Alle Kosten, die im Projekt entstehen, werden nach den Ist-Kosten erstattet. Dies gilt auch für die Betreuung der Subunternehmerleistungen. Das heisst, der effektive Aufwand eines jeden Realisierungspartners für die Ausschreibung, Vergabe und Steuerung von Subunternehmern ist vergütungsberechtigt. Eine abstrakt (prozentual) bestimmte Gebühr bzw. «Fee» für das Subunternehmermanagement wird nicht vergütet.
F.9 Wie und auf welcher Grundlage erfolgt die Selbstkostenerstattung?
Die Vergütung der Selbstkosten basiert auf dem Prinzip der offenen Bücher (Open-Books).
Die Vergütung der Leistungserbringer erfolgt durch den Bauherrn.
Diesem bzw. allen Allianzpartnern werden dementsprechend alle benötigten Nachweisdokumente (Stundenrapporte, Lieferscheine, Rechnungen Dritter usw.) zur Verfügung gestellt werden.
Um den administrativen Aufwand zu minimieren ist es entscheidend, dass sich die Allianzpartner auf die Nutzung eines einheitlichen Systems einigen.
F.10 Wie wird die Richtigkeit der Selbstkosten nachgewiesen?
Die Mechanismen zur Überprüfung der Selbstkosten sind im Allianzvertrag zu beschreiben.
Bei der Nachweisführung können sowohl interne als auch externe (bspw. Wirtschaftsprüfer) Kontrollmechanismen zur Anwendung kommen.
F.11 Werden die Selbstkosten nach dem Überschreiten der Zielkosten nur in reduziertem Ausmass vergütet?
Die Selbstkosten werden auch nach dem Überschreiten des Zielpreises voll in Rechnung gestellt. Von diesem Betrag werden dann jedoch die Beiträge der Risikobeteiligung durch die einzelnen Unternehmer abgezogen (auf Basis der vereinbarten Prozentsätze).
F.12 Werden die Leistungen der Subunternehmer und Lieferanten nach dem Überschreiten des Zielkosten nur in reduziertem Ausmass vergütet?
Subunternehmer und Lieferanten gehen üblicherweise ein traditionelles Vertragsverhältnis mit einem Allianzpartner ein (Werkvertrag, Liefervertrag). Subunternehmer und Lieferanten sind somit gemäss den Vereinbarungen aus diesem Vertragsverhältnis zu vergüten.
F.13 Wie stellt der Bauherr sicher, dass der Subunternehmeranteil nicht plötzlich gesteigert wird?
Die Realisierungspartner sind vertraglich zu persönlicher Leistungserbringung verpflichtet. Von Anfang an wird verbindlich festgelegt, welche Leistungsbereiche an Subunternehmer gehen sollen und dürfen.
Weitere Subunternehmerleistungen können später nur vorbehältlich einstimmiger Beschlüsse ausgelöst werden. Der Bauherr das Recht bei Subunternehmervergaben aus wichtigen Gründen sein Veto einzulegen.
Eine Risikoverschiebung zu Lasten des Bauherrn durch eine nicht abgesprochene Subunternehmervergabe wäre ein Verstoss gegen die Grundgedanken der Allianz und dementsprechend als wichtiger Grund zur Einsprache anzusehen. Die Zusammenarbeit in der Allianz wäre bei einem solchen Verhalten eines Realisierungspartners als gefährdet anzusehen.
F.14 Wie funktioniert das «open-book»-Prinzip?
Das «open-book» beginnt mit der Vergabe. Dort werden die wahren Kosten für die Werkkosten, die AGK, die Risikovorsorge und den Gewinn offen gelegt und soweit sinnvoll auch nachgewiesen.
Mit dem Prinzip der offenen Bücher («Open Books») werden dem Bauherrn bzw. allen Allianzpartnern alle benötigten Nachweisdokumente für die geleisteten Mengen (Stundenrapporte, Lieferscheine, Rechnungen Dritter usw.) zur Verfügung gestellt werden. Es gelten die Gebote der absoluten Transparenz. Grundlage für die Kostenermittlung sind die mit dem Angebot abgegebenen Kostensätze.
Der Allianzvertrag regelt, welche Belege und in welcher Form die Realisierungspartner diese vorzuweisen haben und welche Drittpersonen (z.B. Bauökonomie-Dienstleister) die Belege und Berechnungen im Auftrag des Bauherrn unter Geheimhaltungsverpflichtung überprüfen dürfen.