FAQ
FAQ: Vorzeitige Beendigung des Vertrags
I.1 Wer kann einen Allianzvertrag vorzeitig beenden?
Gemäss den Empfehlungen des Merkblatts 2065 sieht der Allianzvertrag das einseitige und jederzeit (bis spätestens zur Abnahme) ausübbare Recht des Bauherrn vor, den Allianzvertrag mit Wirkung für alle Allianzpartner zu beenden.
Je nach seinem Entscheid erfolgt die Beendigung binnen einer bestimmter Frist, nach Abschluss bestimmter Arbeiten oder aber mit sofortiger Wirkung.
I.2 Welches sind Gründe, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Allianzvertrags führen können?
Die Allianzpartner legen im Allianzvertrag fest, unter welchen Umständen der Bauherr eine Auflösung anordnen kann.
Solche Umstände können z.B. sein
- Unmöglichkeit der Erreichung der Ziele des Bauherrn,
- das Wegfallen und die grundlegende Änderung des Bedarfs des Bauherrn
- die akut drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Bauherrn
- das Ausbleiben oder der Eintritt von im konkreten Projekt spezifisch erwarteten oder befürchteten externen Ereignissen (z.B. wirtschaftlicher oder politischer Natur)
I.3 Wie werden bei der vorzeitigen Auflösung des Allianzvertrages die Selbstosten vergütet (Vergütungsstufe 1)?
Die Realisierungspartner haben im Fall der durch den Bauherrn angeordneten Auflösung Anspruch auf die Vergütung aller bis zur Auflösung vertragskonform erbrachten Leistungen gemäss den Vergütungsabreden des Allianzvertrags inklusive der vertragskonform getätigten Investitionen. Ebenso haben sie Anspruch auf Vergütung der aufgrund der Auflösung zu erbringenden Leistungen.
I.4 Besteht bei der vorzeitigen Auflösung des Allianzvertrages ein Anspruch auf Vergütung des entgangenen Gewinns (Vergütungsstufe 2)?
Der Gewinnanteil für die Leistungen bis zur Auflösung des Vertrags ist gemäss den Vergütungsabreden des Allianzvertrags zu bezahlen.
Das Merkblatt 2065 empfiehlt aber auch die Abrede zu treffen wonach kein Anspruch auf entgangenen Gewinn (z.B. im Sinn von Art. 377 OR bzw. Art. 184 SIA 118:2013) oder dergleichen besteht. Ein solcher Anspruch entspräche nicht den Grundsätzen einer Projektallianz.
I.5 Wie erfolgt bei einer vorzeitigen Beendigung des Allianzvertrags die Mehr-/ Minderkosten-beteiligung der Realisierungspartner (Vergütungsstufe 3)?
Eine Vergütung nach Stufe 3 (Gewinn-/Verlustbeteiligung; vgl. 8.7) findet nicht statt.
I.6 Wie erfolgt bei einer vorzeitigen Beendigung des Allianzvertrags die Auszahlung gemäss den Bonus/Malus-Regelungen (Vergütungsstufe 4)?
Der Allianzvertrag hat zu regeln, ob bestimmte, dafür geeignete Teile des Bewertungssystems der Vergütungsstufe 4 im Fall der Auflösung der Allianz zur Anwendung kommen.