FAQ
FAQ: Projektpartner
B.1 Bilden die Realisierungspartner rechtlich eine Arbeitsgemeinschaft?
Nein, der Allianzvertrag im Sinn des Merkblatts 2065 ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen dem Bauherrn und jedem einzelnen Realisierungspartner je individuell, nach dem der Bauherr bei den Realisierungspartnern Planungs- und Bauleistungen (sowie ggfs. weitere Leistungen) bestellt und ihnen dafür eine Vergütung sowie seine Mitwirkung verspricht.
Die Realisierungspartner versprechen dem Bauherrn die Ausführung der ihnen zugeteilten Leistungen zum vertraglich vereinbarten Entgelt sowie überdies ihre Mitwirkung. Es handelt sich insoweit um einen Mehrparteienvertrag, als sich alle Allianzpartner gegenseitig Sorgfalt, Treue und partnerschaftliches Zusammenarbeiten versprechen.
Der Bauherr gründet jedoch mit den Realisierungspartnern kein gemeinsames Unternehmen, weder formell noch faktisch, und es gibt kein gemeinsames Vermögen. Der Bauherr verfolgt das Ziel, ein Bauwerk nach seinen Anforderungen zu erhalten, und die Realisierungspartner verfolgen über das Projekt namentlich das Ziel, Arbeit zu leisten, Umsatz zu generieren und Erfahrungen bzw. Referenzen zu erwerben.
Dass die speziellen Risiko- und Vergütungsabreden des Allianzvertrags dazu führen, dass alle Allianzpartner gemeinsam am Projekterfolg interessiert sind (weil ihr eigener Erfolg unmittelbar davon abhängt), bedeutet nicht, dass der Bauherr und die Realisierungspartner im gesellschaftsrechtlichen Sinn einen gemeinsamen Zweck verfolgen und dafür Mittel und Arbeit zusammenlegen würden.
B.2 Welche Rolle haben interne Dienstleister des Bauherrn in der Projektallianz?
Manche Bauherren verfügen über interne Erbringer von Planungs-, Bau- oder anderen im Rahmen eines Bauvorhabens erforderliche Leistungen. Der Bauherr kann im Rahmen der Aus-schreibung einer Projektallianz vorsehen, dass bestimmte Leistungen durch seinen internen Leistungserbringer übernommen werden.
Falls der interne Leistungserbringer, der projektgegenständliche Aufgaben übernehmen soll, ein vom Bauherrn rechtlich getrenntes Subjekt ist (z.B. eine Tochtergesellschaft des Bauherrn), wird er entweder zum gewöhnlichen Realisierungspartner oder zum Subunternehmer eines Allianzpartners (grundsätzlich des Bauherrn).
Falls jedoch der interne Leistungserbringer, der projektgegenständliche Aufgaben übernehmen soll, eine rechtlich unselbständige Stelle des Bauherrn ist, wird der Bauherr im entsprechenden Umfang zum Realisierungspartner und ist auch so zu behandeln, insbesondere was die Kostentransparenz im Rahmen der Bestimmung der Zielkosten betrifft.
B.3 Können im Laufe des Projektes weitere Realisierungspartner in die Projektallianz eingebunden werden?
Grundsätzlich sollen alle Mitglieder der Projektallianz von Anfang an in den Allianzvertrag eingebunden sein (Prinzip «early contractor involvement»).
In speziellen Fällen kann es sinnvoll und notwendig sein einen weiteren Realisierungspartner nachträglich in die Projektallianz einzubinden. Voraussetzung dazu ist, dass alle Allianzpartner zustimmen und sich mit dem neuen Partner über die erforderlichen Vereinbarungen einigen.
B.4 Wie erfolgt die Auswahl von Subunternehmern?
Die Beauftragung von Subunternehmerleistungen erfolgt durch den dafür am besten geeigneten Allianzpartner. Die Vergabe erfolgt nach Einwilligung durch alle Realisierungspartner.
Der Bauherr sollte sich dazu im Allianzvertrag ein Vetorecht vorbehalten (wie in traditionellen Vertragsverhältnissen häufig auch), von welchem er beim Vorliegen entsprechender Gründe Gebrauch macht. Das betrifft insbesondere öffentliche Bauherren, welche jeden Subunternehmer einer beschaffungsrechtlichen Prüfung unterziehen müssen.