FAQ
FAQ: Auswahl der Realisierungspartner
C.1 Welches Vergabeverfahren ist anzuwenden?
Das geeignetste Vergabeverfahren zur Einbindung von bauausführendem Know-how in die Planung ist ein selektives (zweistufiges) Verfahren mit einer Präqualifikation und einem Dialogverfahren.
C.2 Wie gestaltet sich der Vergabeprozess?
- Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb (öffentliche Ausschreibung)
- Einreichung und Prüfung der Teilnahmeanträge (Dossiers betreffend Eignungskriterien und entsprechende Nachweise)
- Auswahl der am besten geeigneten Anbieter als Dialogpartner
(Präqualifikation von mindestens drei Anbietern aufgrund der Eignungskriterien und der Nachweise) - Abschluss einer Dialogvereinbarung
- Dialogverfahren in mehreren Runden (mindestens 2 Runden)
- Prüfung und Bewertung der Angebote
- Zuschlag an das vorteilhafteste Angebot
C.3 Ist eine Abstufung nach der 1. Dialogrunde möglich?
Das Merkblatt 2065 empfiehlt ein selektives Verfahren mit Teilnehmerzahlbeschränkung durchzuführen. Somit sind in der Ausschreibung diejenigen messbaren Eignungskriterien anzugeben, aufgrund deren die zum Dialog einzuladenden Kandidaten bestimmt werden. Die relative Gewichtung dieser Kriterien untereinander ist anzugeben.
Das Vergaberecht des Bundes (BöB) und die interkantonale Vereinbarung (iVöB) über das öffentliche Beschaffungswesen verlangen, dass in öffentlichen Projekten für jedes Leistungspaket mindestens drei Teilnehmer einzuladen sind.
Ein Abschichten auf zwei Anbieter nach der ersten Dialogrunde ist vergaberechtlich möglich, sofern die Kriterien zur Rückstellung eines oder mehrerer Anbieter in den Ausschreibungs-unterlagen klar definiert sind.
C.4 Wie werden die Phase „Präqualifikation“ und „Dialog“ vergütet?
Die Teilnahme am Präqualifikationsverfahren erfolgt ohne Vergütung durch den Bauherrn.
Das Dialogverfahren hingegen, soll gemäss dem Merkblatt SIA 2065 für alle beteiligten Anbieter angemessen vergütet werden, weil im Rahmen des Dialogs erste Projektierungs-leistungen einzubringen sind.
Diese Projektierungsleistungen sind angemessen zu vergüten, damit die Dialogphase die für das Gelingen des Projekts und der Allianz erforderlichen Leistungen in der nötigen Qualität hervorbringen kann.
Dies bedeutet insbesondere, dass der vorgesehene Vergütungsrahmen einem angemessen prognostizierten Aufwand für die Planungsleistungen der Bewerber entspricht. Die reinen Akquisitionstätigkeiten (Angebotserstellung, Teilnahme an den Dialogrunden) wird bei öffentlichen Projekten nicht vergütet.
Die Leistungen der Zuschlagsempfänger sollten gleichermassen entschädigt werden, wie jene der unterlegenen Anbieter. Das «Einpreisen» des Aufwands des Zuschlagsempfängers in die Zielkosten ist nicht sinnvoll, da für diese Leistungen das Prinzip der Selbstkostenvergütung nicht konsequent angewendet werden kann.
C.5 Kann ein Planer aus der strategischen Planung und der Vorstudienphase den Bauherrn beim Auswahlprozess (Angebotsbewertung bzw. Zuschlag) unterstützen?
Es ist denkbar, bzw. oft auch sinnvoll, dass der Planer den Auswahlprozess unterstützt. In einem solchen Fall kann er selbst jedoch kein Teilnehmer am Vergabeverfahren betreffend den Projektallianzvertrag sein. Während der Dauer des Allianzvertrags kann er jedoch Untervertragspartner des Bauherrn sein.
C.6 Scheidet ein Planer des Bauherrn aus den frühen Projektphasen zwangsläufig nach Vorstudienphase aus und kann sich daher nicht an der Projektallianz beteiligen?
Falls der Planer den Bauherrn nicht im Auswahlverfahren betreffend den Projektallianzvertrag unterstützt, ist es möglich, dass er sich an diesem Verfahren beteiligt
Dabei gilt es zwei grundsätzlich verschiedene Fälle zu unterscheiden:
- Der Bauherr benennt den bisherigen als von ihm gesetztes Allianzmitglied oder aber als seinen Subunternehmer.
- Der bisherige Planer bietet seine Leistungen als künftiger Realisierungspartner z.B. im Rahmen einer Bietergemeinschaft an.
Im diesem Fall sind im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die Regelungen über die Vorbefassung zu beachten. Daraus kann sich ergeben, dass der Wissensvorsprung des bisherigen Planers gegenüber allen sich bewerbenden Anbietern offenzulegen ist.
C.7 Wie setzen sich die Realisierungspartner zusammen? Entscheidet der „Markt“ oder der Bauherr?
Das Merkblatt beschreibt beide Modelle. Als Bestvariante wird aber empfohlen, dass der Markt entscheiden soll.
C.8 Wie und wann werden die Realisierungspartner für spät zum Ausführung gelangende Gewerke einbezogen?
Grundsätzlich sollen alle Mitglieder der Projektallianz von Anfang an in den Allianzvertrag eingebunden sein (Prinzip «early contractor involvement»). Diese sollen sich auch von Anfang an in den Gremien der Allianz engagieren.
In speziellen Fällen kann der späte Beizug von Realisierungspartnern sinnvoll sein (vgl. Frage B3).
C.9 Muss in der Ausschreibung (der zweiten Stufe) ein Zielkostenrahmen vorgegeben werden und wann?
Der Zielkostenrahmen muss nicht vorgegeben werden.
Gerade bei öffentlich finanzierten Projekten ist der Kostenrahmen für das Gesamtprojekt aber oft bekannt.
Der Bauherr entscheidet projektspezifisch, ob er den für den Leistungsumfang der Projektallianz zur Verfügung stehenden Anteil seines Gesamtkostenrahmens vorgeben will oder nicht. Gegebenenfalls gibt der Bauherr bekannt, dass er das Verfahren ohne Zuschlag abbricht, wenn der Kostenrahmen am Ende des Dialogs durch kein annehmbares Angebot eingehalten wird.
C.10 Kann eine Unterschreitung des Kostenrahmens des Bauherrn als ein Zuschlagskriterium sein?
Falls der Bauherr ein Vergabeverfahren wählt, bei dem der Zuschlag an die Realisierungspartner auf der Basis der (geschätzten oder detailliert ermittelten) Zielkostenermittlung erfolgt, fliessen die Zielkosten in die Wertung der finanziellen Zuschlagskriterien ein.