FAQ
FAQ: Änderungen
G.1 Wie erfolgt der Umgang mit Leistungsänderungen?
Leistungsänderungen können sich aus zwei Gründen ergeben:
- Aus Anordnungen des Bauherrn
- Auf der Basis eines einstimmigen Beschlusses der Allianz
Je nach Art der Änderung ergibt sich eine Anpassung der Zielkosten oder aber nicht.
Im Rahmen des Beschaffungsverfahrend werden die Projektrisiken werden unter Berücksichtigung der Beiträge aller Allianzpartner gemeinsam erfasst und in den Zielkosten finanziell hinterlegt. Leistungsänderungen aus dem Eintreten eines solchen Risikos 1 führen nicht zu einer Anpassung der vereinbarten Zielkosten 1.
G.2 Wie werden die Zielkosten 1 im Fall von anspruchsberechtigten Änderungen angepasst?
Wenn ein Sachverhalt eintritt, welcher zur Anpassung der Zielkosten 1 berechtigt, werden diese wie folgt angepasst:
- Es wird der Mehr- oder Minderaufwand in den Werkkosten bestimmt. Grundlage bildet Mengenänderungen und die Kostenbasis des Allianzvertrags.
- Falls die Änderung sich auf relevante Risiken auswirkt, ist der Betrag der finanziellen Risikovorsorge entsprechend anzupassen.
- Auf der Grundlage der neuen Werkkosten und der vereinbarten unveränderten Prozent-sätze die für die AGK und für den Gewinn sind die Zielkosten 1 zu ermitteln.
Die Festlegung von neuen Beträgen für die Werkkosten und für die Risikovorsorge erfolgt nach dem Grundsatz der Einstimmigkeit und analog zur ersten Ermittlung der Zielkosten 1.
G.3 Werden die Zuschläge für die AGK und den Gewinn aufgrund einer Änderung der Zielkosten 1 angepasst?
Nein, eine Änderung der Zielkosten 1 gibt keiner Partei den Anspruch auf Anpassung (nach oben oder nach unten) der vereinbarten Prozentsätze für die AGK und für den Gewinn.
G.4 Werden die Bandbreiten für den oberen und unteren Grenzwert der Risikobeteiligung der Realisierungspartner aufgrund einer Änderung der Zielkosten 1 angepasst?
Die vereinbarten Prozentsätze für den oberen und den unteren Grenzwert der Erfolgs- und Verlustbeteiligung bleiben trotz Änderung der Zielkosten 1 unverändert.
Es werden lediglich neue betragsmässige Grenzen aufgrund der neuen Zielkosten 1 und der unveränderten Prozentsätze festgelegt.
G.5 Wird aufgrund einer Änderung der Zielkosten 1 die Vergütungsstufe 4 (Bonus/Malus für nichtmonetäre Ziele) angepasst?
Die Allianzpartner nehmen einstimmig die erforderlichen Anpassungen an den Zielwerten und allenfalls am Bewertungssystem vor, sofern eine einseitige Vertragsänderung oder der Eintritt eines Bauherrenrisikos dazu führt, dass die Erreichung von nichtmonetären Projektzielen, die nach dem konkreten Allianzvertrag vergütungsrelevant sind, erleichtert, erschwert oder verunmöglicht wird.