FAQ
FAQ: Abnahme des Werks und Haftung für Mängel
H.1 Wie werden Abweichungen vor der Abnahme des Werks behoben?
Alle Allianzpartner verpflichten sich, dem Allianz-Managementteam unverzüglich Anzeige zu machen, wenn Abweichungen gegenüber den vereinbarten Zielen (Eigenschaften des Bauwerks oder von anderen geschuldeten Werken oder Dienstleistungen, Termine usw.) erkennbar werden. Damit soll eine schnelle Reaktion aller Realisierungspartner ermöglicht werden, um die Nachteile für alle Allianzpartner so gering wie möglich zu halten. Diese Pflicht beschränkt sich nicht auf die jeweils eigenen Leistungen und Bereiche, sondern erstreckt sich auf alles, was ein Allianzpartner wahrnimmt.
Sämtliche Abweichungen gegenüber den vereinbarten Zielen die vor der Abnahme des Werks festgestellt werden oder absehbar sind, werden durch jene Realisierungspartner behoben, welche dafür am besten geeignet sind, ungeachtet der Ursache und der Frage nach dem Verursacher der Abweichung. Der entstehende Aufwand wird zu Lasten der Zielkosten 1 vergütet.
Soweit ein Subunternehmer eines Allianzpartners (oder von mehreren Allianzpartnern) für die Abweichung oder für deren Folgen haftet, hat grundsätzlich dieser Subunternehmer die Behebung auf seine Kosten (und damit ohne Einfluss auf die Selbstkosten der Allianzpartner) durchzuführen, und der oder die betreffenden Allianzpartner haben ihre Ansprüche aus dem Subvertrag geltend zu machen.
H.2 Wie werden Mängel bei der Abnahmeprüfung oder nach der Abnahme des Werks behoben?
Die Realisierungspartner schulden dem Bauherrn im Rahmen der ihnen vertraglich jeweils zu- gewiesenen Leistungsbereiche mängelfreie Leistungen.
Die Allianzpartner verpflichten sich im Allianzvertrag die Leistungspflichten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung zu übernehmen und dafür eine (reduzierte) Vergütung nach den Regeln über die Zielkosten 2 zu erhalten. Diese Vereinbarung gilt unabhängig von der Frage, wer zur Entstehung der betreffenden Mängel beigetragen hat.
H.3 Wer haftet für die Mängelbehebung?
Jeder Realisierungspartner hat im Fall von Mängeln die Pflicht, gegen Vergütung unter dem Regime der Zielkosten 2 jene Mängelbehebungsarbeiten auszuführen, die ihm durch die Projektallianz gemäss den vertraglich vereinbarten Prinzipien zugewiesen werden.
Soweit ein Subunternehmer oder Lieferant einem Allianzpartner (oder mehreren Allianzpartnern) für die Abweichung oder für deren Folgen haftet, sind die Ansprüche zur Mängelbehebung gegenüber dem Subunternehmer, bzw. dem Lieferanten geltend zu machen.
H.4 Was geschieht, wenn sich ein Realisierungspartner weigert einen Mangel zu beheben?
Dieser Fall sollte eigentlich nicht eintreten, wird doch der zur Mängelbehebung beigezogene Realisierungspartner für die ihm entstehenden Selbstkosten vergütet.
Falls eine solche Weigerung trotzdem Eintritt, nimmt ein anderer Realisierungspartner oder ein von einem Allianzpartner beigezogener Dritter die Mängelbehebung zu Lasten der Zielkosten 2 vor.
Eine Weigerung würde im Übrigen eine absichtliche Vertragsverletzung bedeuten und die entsprechenden Folgen (insb. Pflicht zur Schadenersatzleistung) nach sich ziehen.
H.5 Weshalb soll der Bauherr die Mängelbehebung zu den Selbstkosten vergüten?
Würde mit der Werkabnahme die gemeinsame Risikotragung aufhören, hätte dies den Effekt, dass für nach der Abnahme festgestellte Mängel ein Verursacher gefunden werden müsste. Dies würde wiederum zu den bekannten Schuldzuweisungsdiskussionen führen. Damit würde während der Planung und der Ausführung, insbesondere gegen Ende der Realisierungsphase, ein Anreiz geschaffen, allfällige erkannte Mängel zu verschweigen und sie später einem anderen Partner zuzuschieben zu versuchen. Das Prinzip der gemeinsamen Risikotragung wird damit erheblich geschwächt.
Deshalb wählt das Merkblatt 2065 den Weg, dass die gemeinsame Risikotragung bis zum Beheben aller während der Rügefrist vom Bauherrn gerügten Mängel gelten soll. Für die Leistungen zur Behebung der Mängel werden die Zielkosten 2 vereinbart.
Die oft geäusserte Annahme, dass der Bauherr bei den traditionellen Modellen die Mängelbehebung nicht vergüten würde, ist zudem falsch. Die Anbieter müssen die Kosten für die Mängelbehebung in ihrer Angebotskalkulation über entsprechende Risikozuschläge berücksichtigen. Der Bauherr bezahlt also auch in den traditionellen Modelle für die Mängelbehebung, einfach weniger transparent.
H.6 Welche Fristen gelten für die Mängelrechte?
Das Merkblatt 2065 empfiehlt, im Allianzvertrag ein spezielles Regime für die Rüge- und die Verjährungsfrist zu vereinbaren (vgl. Figur 16 des Merkblatts).
Danach soll der Bauherr alle nach der Abnahme entdeckten Mängel während einer Dauer von fünf Jahren rügen können, unabhängig davon, wann er sie (nach der Abnahme) entdeckt hat. Sodann sollen seine sich aus den Mängeln ergebenden vertraglichen Rechte nach sieben Jahren verjähren, so dass er auch bei am Ende der fünfjährigen Rügefrist gerügten Mängeln keinen übermässigen Zeitdruck hat, falls wider Erwarten ein Rechtsverfahren eingeleitet werden müsste.
Die Parteien können im Rahmen des zwingenden Gesetzesrechts für einzelne Werkteile auch längere Rüge- und Verjährungsfristen vorsehen.